Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat die Landesregierung Baden-Württemberg die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Corona-Verordnung) im Zuge der Lockerungsmaßnahmen erneut geändert. Die Änderungen treten bereits am heutigen 23. Februar 2022 in Kraft.
Was bedeutet die 3G-Regel nochmal? Getestet, genesen oder geimpft.
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen. Ein Genesenen-Nachweis darf höchstens 90 Tage alt sein. In der Warnstufe müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen Antigen-Schnelltests vorweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schüler bis 17 Jahre.
Achtung: In Schulferien (z. B. jetzt in den Faschingsferien) müssten nicht immunisierte Schüler ebenfalls einen tagesaktuellen Test-Nachweis vorlegen!
Weiterhin gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. [...] Weiterlesen